Freistellungsauftrag erklärt: Sparer-Pauschbetrag richtig verteilen
So funktioniert der Freistellungsauftrag: gesetzlicher Pauschbetrag, Verteilung auf Banken und was bei fehlendem Auftrag gilt.
- Sparer-Pauschbetrag
- Der Einkommensteuer-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt nach § 20 Abs. 9 EStG 1.000 Euro; bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt ein gemeinsamer Betrag von 2.000 Euro.
- Freistellungsauftrag (FSA)
- Ein Auftrag an ein auszahlendes Institut, Kapitalerträge bis zum dort angegebenen Teil des Sparer-Pauschbetrags vom Steuerabzug freizustellen. Die Summe aller Aufträge darf den persönlichen verfügbaren Betrag nicht übersteigen.
- Nichtveranlagungsbescheinigung (NV)
- Eine Bescheinigung des Finanzamts, die ein Institut unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Kapitalertragsteuerabzug entlasten kann. Sie ist antrags- und einzelfallbezogen.
Mit einem Freistellungsauftrag kann ein auszahlendes Institut Kapitalerträge bis zum angegebenen Betrag vom Steuerabzug freistellen. Der gesetzliche Sparer-Pauschbetrag beträgt derzeit 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Ein Auftrag ist freiwillig; die Summe der bei verschiedenen Instituten eingetragenen Beträge darf den persönlichen Gesamtbetrag nicht überschreiten.
So verteilen Sie den Betrag auf mehrere Institute
Schätzen Sie, bei welchen Banken oder Depots im laufenden Jahr steuerlich relevante Kapitalerträge anfallen könnten. Teilen Sie den verfügbaren Betrag auf diese Institute auf und prüfen Sie, dass die Summe aller Aufträge innerhalb Ihres gesetzlichen Pauschbetrags bleibt. Beispiel: Bei einem persönlichen Gesamtbetrag von 1.000 Euro könnten Sie 300 Euro für ein verzinstes Konto und 700 Euro für ein Depot vorsehen. Die Verteilung ist eine Planungsentscheidung; sie ändert weder die Höhe des gesetzlichen Pauschbetrags noch die tatsächliche Steuer auf Ihre Erträge.
Was der Auftrag bewirkt – und was nicht
Der Auftrag betrifft den Steuerabzug an der jeweiligen auszahlenden Stelle. Er garantiert keine vollständige Steuerfreiheit aller Kapitalerträge und ersetzt keine Steuererklärung, wenn diese aus anderen Gründen erforderlich ist. Erträge, die den verfügbaren Betrag überschreiten, können weiterhin dem Steuerabzug unterliegen. Welche Steuer am Ende anfällt, hängt auch von der individuellen Veranlagung und den einschlägigen Vorschriften ab.
Wenn kein oder ein zu niedriger Auftrag vorliegt
Ohne ausreichenden Auftrag kann das Institut Kapitalertragsteuer einbehalten. Prüfen Sie die Steuerbescheinigung und klären Sie mit einer Steuerfachperson oder dem Finanzamt, ob und wie eine Erstattung über die Steuererklärung beantragt werden kann. Das Ergebnis hängt von der gesamten steuerlichen Situation ab; eine Rückzahlung lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass ein Freistellungsauftrag fehlte.
Wenn Sie eine NV-Bescheinigung erwägen
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird vom Finanzamt auf Antrag ausgestellt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Sie ist keine automatische Folge eines niedrigen Einkommens und nicht mit dem Freistellungsauftrag gleichzusetzen. Lassen Sie die Voraussetzungen vom Finanzamt prüfen und reichen Sie die Bescheinigung nur im vorgesehenen Verfahren beim Institut ein.
Praktische Prüfliste
- Ermitteln Sie Ihren persönlichen Pauschbetrag und berücksichtigen Sie, ob eine Zusammenveranlagung vorliegt.
- Listen Sie alle Institute auf, bei denen Sie im laufenden Jahr einen Freistellungsauftrag eingerichtet haben.
- Prüfen Sie, dass die Summe der Aufträge den verfügbaren Gesamtbetrag nicht überschreitet.
- Beachten Sie die Änderungs- und Bearbeitungsverfahren Ihres Instituts; Wirksamkeit und Zeitpunkt richten sich nach dem geltenden Verfahren.
- Bewahren Sie Steuerbescheinigungen und Auftragsbestätigungen für Ihre Unterlagen auf.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?
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Kann ich den Betrag auf mehrere Banken verteilen?
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Bekomme ich Steuer immer zurück, wenn ich keinen Freistellungsauftrag hatte?
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Ist eine NV-Bescheinigung dasselbe wie ein Freistellungsauftrag?
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Kann ich einen Freistellungsauftrag ändern?
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Quellen & weiterführende Literatur
- Einkommensteuergesetz § 20 Abs. 9: Sparer-Pauschbetrag
- Einkommensteuergesetz § 44a: Freistellungsauftrag und Steuerabzug
- Einkommensteuergesetz § 44b: Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer
- Einkommensteuergesetz § 45d: Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern
- Bundesministerium der Finanzen: Muster für einen Freistellungsauftrag
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